Satzung des Fördervereins der Musikschule Meerbusch
Die Satzung des Fördervereins können Sie hier herunterladen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Städtischen Musikschule Meerbusch“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen worden und trägt den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Meerbusch.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem die Bestrebungen und Ziele der Städtischen Musikschule Meerbusch ideell und materiell unterstützt werden, insbesondere durch
- Pflege und Erweiterung des Instrumentenfundus der Musikschule für Lehrer/innen und Kinder
- finanzielle Unterstützung von Projekten, Probewochenenden und Konzertreisen der Schüler/innen der Musikschule
- Unterstützung der musikalischen Bildung von Schülern/innen aus Familien in finanzieller Notlage
- Förderung musikalischer Leistung durch Vergabe von Förderpreisen
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen und Körperschaften werden. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Entscheidung des Vorstands beginnt die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Eine Mitgliedschaft kann ferner auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung erlöschen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag und seine Fälligkeit werden auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Förderbeiträge durch Spenden, Stiftung oder andere Zuwendungen sind zulässig, sofern sie dem Zweck des Vereins entsprechen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder des Vereins die Einberufung verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich oder in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung zu erfolgen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
- Jährlichen Tätigkeits- und Geschäftsbericht
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstands sowie eines Kassenprüfers bzw. einer Kassenprüferin
- Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
Die Beschlüsse und der Verlauf der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und von dem/der Vorsitzenden unterschrieben.
§ 9 Der Vorstand
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in.
Der Vorstand besteht aus vier, höchstens sechs Mitgliedern. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die Personen für die oben genannten Vorstandspositionen. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das zugewählte Mitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Die Beiräte nehmen an den Vorstandssitzungen teil, haben aber kein Stimmrecht.
§ 10 Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen jeweils eines der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeits- und Geschäftsbericht vor. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch einfachen Mehrheitsbeschluss; er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
Zu Änderungen der Satzung, die durch eine Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichtes erforderlich sein sollten, ist der Vorstand ermächtigt.
§ 12 Leitung der Musikschule
Die Leitung der Städtischen Musikschule Meerbusch wird in beratender Funktion zu den Sitzungen des Vorstands sowie zu der Mitgliederversammlung eingeladen.
§ 13 Mittelverwendung
Alle Einnahmen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zweckgebundene Zuwendungen werden gemäß den Auflagen des Spenders bzw. Stifters ebenfalls entsprechend dieser Satzung verwendet. Bei der Anlage von Fest- und Stiftungsgeldern wählt der Vorstand eine Anlage mit festen, planbaren Zinserträgen in Euro, fester Laufzeit, Kapitalschutz zum Laufzeitende und einer risikoarmen Emittentin.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligung und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit des Vereins und der Mitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
§ 14 Verbot der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Kassenprüfung
Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein/e Kassenprüfer/in, der/die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte/r des Vereins sein darf, für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der/die Kassenprüfer/in hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der/die Kassenprüfer/in hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen (einschl. Sondervermögen) an die Stadt Meerbusch oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Die ursprüngliche Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 19. Februar 1974 einstimmig beschlossen und trat damit in Kraft.
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 12. November 2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.